Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 341

§ 341 – Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat. (3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro. (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.

Kurz erklärt

  • Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Arten der Verwertung von Gegenständen erhoben.
  • Die Gebühr fällt an, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein Beauftragter mit der Verwertung beginnt.
  • Die Höhe der Gebühr beträgt 57,20 Euro.
  • Wenn die Verwertung abgebrochen wird, beträgt die Gebühr 28,60 Euro.
  • Dies gilt gemäß § 296 Absatz 1 Satz 4.